Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen der Rissland Kunststoffe GmbH,
Stand 01/2008

1. Geltungsbereich, Vertragsabschluss
1.1 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Rissland Kunststoffe GmbH (nachfolgend „Verkäuferin“ genannt) gelten für alle von dieser abgegebenen Angebote und mit ihr geschlossenen Kauf- und Lieferungsverträge soweit der Besteller oder Käufer (nachfolgend „Käufer“ genannt) Unternehmen i. S. d. § 310 I BGB ist. Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers gelten nur, wenn dies von der Verkäuferin ausdrücklich schriftlich bestätigt worden sind. Im Übrigen erkennt die Verkäuferin von den nachstehenden Bedingungen abweichende Bedingungen nicht an.
1.2 Angebote der Verkäuferin sind freibleibend und unverbindlich, sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
1.3 Der Käufer ist an die Bestellung sechs Wochen gebunden.
1.4 Der Kaufvertrag gilt als abgeschlossen, wenn die Verkäuferin die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb der Frist gemäß vorstehender Ziffer 1.3 schriftlich bestätigt hat oder die Lieferung ausgeführt ist. Als Auftragsbestätigung gilt auch die Rechnung der Verkäuferin.
1.5 Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für Nebenabreden, Haltbarkeits- und/oder Beschaffenheitsgarantien sowie für nachträgliche Vertragsänderungen.

2. Preise
2.1 Die Preise der Verkäuferin verstehen sich soweit nicht anders vereinbart grundsätzlich ab Werk ohne Skonto und sonstige Nachlässe sowie zuzüglich Umsatzsteuer. Vereinbarte Nebenleistungen, wie zum Beispiel Transportkosten, werden zusätzlich berechnet. Das Abladen der gelieferten Waren hat der Käufer zu übernehmen, auch wenn frachtfrei geliefert wird.
2.2 An vertraglich vereinbarte Preise und Konditionen hält sich die Verkäuferin ab Vertragsabschluss vier Monate gebunden. Sollte die Lieferung erst nach Ablauf von vier Monaten nach Vertragsschluss erfolgen, behält sich die Verkäuferin eine entsprechende Preiserhöhung für den Fall vor, dass sich die Einkaufspreise erhöhen oder sich die Fabrikation oder der Vertrieb aus von der Verkäuferin nicht zu vertretenden Umständen verteuert.

3. Zahlungen, Zahlungsverzug
3.1 Der Kaufpreis ist, soweit nicht anders vereinbart, 30 Kalendertage nach Rechnungsdatum, spätestens jedoch bei Übergabe des Kaufgegenstandes, vollständig zu zahlen. Zahlt der Käufer den Kaufpreis innerhalb von 10 Kalendertagen nach Rechnungsdatum, gewährt die Verkäuferin ein Skonto von 2 %.
3.2 Sind zwischen der Verkäuferin und einem Käufer, Teilzahlungen vereinbart, so ist die Verkäuferin berechtigt, vom Käufer die gesamte noch bestehende Restforderung einschließlich aller aufgelaufenen Zinsen zu fordern, wenn der Käufer mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise in Verzug gerät und der rückständige Zahlungsbetrag mindestens einer Teilzahlungsrate entspricht.
3.3 Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur erfüllungshalber angenommen. Etwaige Diskont- und Bankspesen gehen zu Lasten des Käufers.
3.4 Befindet sich der Käufer in Zahlungsverzug, werden Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB (§ 288 II BGB), mindestens aber 12 % p. a. berechnet. Für jede über die verzugsbegründende hinausgehende Mahnung kann die Verkäuferin einen pauschalen Schadenersatz in Höhe von 10,00 € je Mahnung verlangen. Die Verkäuferin bleibt berechtigt einen höheren, der Käufer bleibt berechtigt, einen niedrigeren Schaden nachzuweisen.
3.5 Bei Zahlungsverzug oder Gefährdung der Forderung durch Verschlechterung der Kreditwürdigkeit des Käufers ist die Verkäuferin berechtigt, ihre Forderungen fällig zu stellen oder die Stellung von Sicherheiten zu verlangen. Dies gilt auch unabhängig von der Laufzeit etwaiger Wechsel. Die Verkäuferin ist daneben auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder gegen Stellung von Sicherheiten auszuführen. Eine Verschlechterung der Kreditwürdigkeit des Käufers ist, insbesondere gegeben, wenn eine von der Verkäuferin abgeschlossene Warenkreditversicherung gekündigt wird oder der Versicherer künftig keine Deckung gegen den Käufer mehr bietet oder bieten würde. Für den Fall, dass sich Bonitäts- und Vermögenslage des Käufers wesentlich verschlechtern, insbesondere, dass der Versicherer einer von der Verkäuferin abgeschlossenen Warenkreditversicherung die Deckung ablehnt, ist die Verkäuferin berechtigt, sämtliche Forderungen, fällige und betagte, sofort zu verlangen.

4. Abtretungs- und Aufrechnungsverbot
4.1 Die Verkäuferin kann mit sämtlichen Forderungen gegen sämtliche Gegenforderungen des Käufers aufrechnen. Es bleibt der Verkäuferin unbenommen zu entscheiden, gegen welche Gegenforderungen die Aufrechnung erfolgt.
4.2 Dem Käufer stehen Aufrechnungsrechte nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der Verkäuferin anerkannt sind.
4.3 Der Käufer ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur insoweit befugt, als ein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
4.4 Der Käufer kann Rechte und Forderungen aus Verträgen an Dritte nur mit vorheriger Zustimmung der Verkäuferin abtreten. Dies gilt nicht, sofern der Dritte Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches der Bundesrepublik Deutschland (HGB) ist und das Rechtsgeschäft, das die Forderung begründet, für ihn ein Handelsgeschäft ist (§ 354 a Satz 1 HGB). Die Forderungsabtretung entfaltet in diesem Fall aber keine Bindung gegenüber der Verkäuferin. Die Verkäuferin kann vielmehr weiterhin mit schuldbefreiender Wirkung an den bisherigen Forderungsinhaber leisten. Dies gilt auch dann, wenn die Forderungsabtretung der Verkäuferin angezeigt wird oder sie anderweitig davon Kenntnis erlangt hat.

5. Lieferungen, Lieferverzug
5.1 Lieferfristen sind für die Verkäuferin nur verbindlich, wenn sie diese schriftlich bestätigt hat. Die Lieferfrist beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung.
5.2 Die vereinbarten Lieferzeiten gelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und rechtzeitiger Erfüllung aller Verpflichtungen des Käufers, wie zum Beispiel Beibringung der erforderlichen, behördlichen, insbesondere etwaiger Zoll- und Einfuhrbescheinigungen, Eröffnung eines Accretivs/Letter of Credit oder Leistungen einer vereinbarten An- oder Vorauszahlung. Die vereinbarten Lieferzeiten beziehen sich auf den Zeitpunkt der Absendung ab Lieferwerk und gelten mit Meldung der Versandbereitschaft bzw. Erteilung eines Transportauftrages als eingehalten, wenn die Ware, ohne Verschulden der Verkäuferin, nicht rechtzeitig abgesandt werden kann.
5.3 Lieferungs- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt sowie aufgrund von Ereignissen, die der Verkäuferin die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen (z. B. Streik, Aussperrung, Krieg, Aufruhr, behördliche Beschränkungen, unverschuldete erhebliche Betriebsstörungen etc.) ermächtigen die Verkäuferin, die Lieferungen bzw. Leistungen für die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessen Anlaufzeit hinauszuschieben. Entsprechendes gilt, wenn die vorstehenden Hindernisse bei Lieferanten der Verkäuferin oder deren Unterlieferanten eingetreten sind. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als zwei Monaten, kann die Verkäuferin vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten, wenn sie vorab den Käufer über die Unmöglichkeit bzw. Teilunmöglichkeit der Leistungserbringung informiert hat. Im Falle des Rücktritts vom Kaufvertrag aufgrund derartiger unverschuldeter Lieferungs- oder Leistungsverzögerungen ist die Verkäuferin verpflichtet, eine bereits empfangene Gegenleistung ganz oder teilweise unverzüglich zu erstatten.
5.4 Hat die Verkäuferin mit dem Käufer schriftlich vereinbart, dass die geschuldete Ware nur auf Abruf des Käufers geliefert wird, muss der Käufer die gesamte Ware innerhalb von sechs Monaten nach Vertragsabschluss abrufen. Nach Ablauf der vorgenannten Frist ist die Verkäuferin berechtigt, den vertraglich vereinbarten Kaufpreis dem Käufer vollständig in Rechnung zu stellen und diesem die Ware auszuliefern. Das Recht der Verkäuferin nach Ziffer 3.1 dieser ALB die Zahlung des Kaufpreises zu einem früheren Zeitpunkt zu fordern, bleibt von dieser Regelung unberührt.
5.5 Die Verkäuferin ist zur Teillieferung und Teilleistung jederzeit berechtigt.
5.6 Hat die Verkäuferin eine fällige Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, kann der Käufer nicht vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz statt der Leistung o. Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen, soweit die Pflichtverletzung der Verkäuferin unerheblich ist.
5.7 Soweit die Verkäuferin eine fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten und unter der Voraussetzung der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht seitens der Verkäuferin Schadenersatz statt der Leistung oder Ersatz der Aufwendungen verlangen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Käufer der Verkäuferin eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung verbunden mit der eindeutigen Erklärung, dass er nach fruchtlosem Verstreichen der Nachfrist die Lieferung ablehnen werde, bestimmt hat und diese Frist erfolglos abgelaufen ist.
5.8 Wurde die Leistung durch die Verkäuferin bereits teilweise bewirkt, kann der Käufer Schadenersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, soweit dies seinem Interesse an der gesamten Leistung erfordert. Ein Rücktritt vom Vertrag ist in diesem Fall nur möglich, soweit der Käufer an einer Teilleistung nachweislich kein Interesse hat.
5.9 Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte der Verkäuferin bleiben vorbehalten.

6. Annahmeverzug
6.1 Der Käufer kommt in Annahmeverzug, wenn dieser eine ihm angebotene Leistung nicht annimmt. Eine angebotene Leistung gilt auch dann als nicht angenommen, wenn der Käufer innerhalb von 14 Kalendertagen nach Anzeige der Versandbereitschaft die betreffende Ware nicht bei der Verkäuferin abholt.
6.2 Befindet sich der Käufer in Annahmeverzug, kann die Verkäuferin bei Lagerung der Ware in eigenen Räumen dem Käufer Lagerkosten in Höhe von 1 % des vereinbarten Nettokaufpreises zuzüglich Mehrwertsteuer für jeden angefangenen Kalendermonat in Rechnung stellen. Die seitens der Verkäuferin abrechenbaren Lagerkosten erhöhen bzw. vermindern sich, wenn die Verkäuferin einen höheren bzw. der Käufer einen niedrigeren Schaden nachweist. Sonstige Ansprüche der Verkäuferin aufgrund des Annahmeverzuges des Käufers bleiben von dieser Regelung unberührt.
6.3 Befindet sich der Käufer in Annahmeverzug, so kann die Verkäuferin dem Käufer schriftlich eine angemessene Nachfrist zur Abnahme der Kaufsache setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist ist die Verkäuferin berechtigt, vom Kaufvertrag ganz oder teilweise zurückzutreten und Schadenersatz statt der Leistung zu fordern. Weitergehende Rechte der Verkäuferin bleiben hiervon unberührt.
6.4 Verlangt die Verkäuferin Schadenersatz gemäß vorstehender Ziffer 6.3 so beträgt dieser 15 % des Kaufpreises. Der der Verkäuferin zustehende Schadenersatz erhöht bzw. vermindert sich, wenn die Verkäuferin einen höheren bzw. der Käufer einen niedrigeren Schaden nachweist.

7. Eigentumsvorbehalt, Vorbehaltsware
7.1 Die gelieferte Ware bleibt Eigentum der Verkäuferin (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung aller Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die der Verkäuferin im Rahmen der Geschäftsbeziehung gegen den Käufer zustehen. Dies bedeutet, dass das Eigentum nicht schon mit der Übergabe der Ware an den Käufer auf den Käufer übergeht, sondern die Verkäuferin solange Eigentum an der Ware behält, bis sämtliche Verbindlichkeiten vollständig an die Verkäuferin gezahlt sind. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Verkäuferin berechtigt, die Ware zurückzunehmen. In der Zurücknahme liegt kein Rücktritt vom Vertrag.
7.2 Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Käufer erfolgt für die Verkäuferin als Herstellerin, ohne die Verkäuferin jedoch zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware.
7.3 Bei der Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht der Verkäuferin das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zu. Erlischt das Eigentum der Verkäuferin durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für die Verkäuferin. Die Miteigentumsrechte der Verkäuferin geltend als Vorbehaltsware.
7.4 Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug mit Forderungen gegenüber der Verkäuferin ist, weiterveräußern. Voraussetzung hierfür ist, dass er mit seinen Kunden und Abnehmern einen Eigentumsvorbehalt vereinbart und dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung auf die Verkäuferin gemäß Ziff. 7.5 ALB übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Käufer nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werk- und Werklieferungsverträgen.
7.5 Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an die Verkäuferin abgetreten. Dies gilt bei Einstellung der Weiterveräußerungsforderung in ein Kontokorrent, in deren Höhe auch für die jeweiligen Saldoforderungen. Die abgetretenen Forderungen dienen in dem selben Umfang zur Sicherung der Vorbehaltsware.
7.6 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von der Verkäuferin gelieferten Waren weiterveräußert, so wird der Verkäuferin die Forderungen aus der Weiterveräußerung bzw. die jeweiligen Saldoforderungen im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren abgetreten. Bei der Weiterveräußerung von Waren, an denen die Verkäuferin Miteigentumsanteile gemäß Ziff. 7.3 ALB hat, wird der Verkäuferin ein deren Miteigentumsanteil entsprechender Teil der Forderung abgetreten.
7.7 Zur Einziehung der abgetretenen Forderung bleibt der Käufer ermächtigt. Die Befugnis der Verkäuferin, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Die Verkäuferin verpflichtet sich, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinbarten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, so kann die Verkäuferin verlangen, dass der Käufer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntgibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldner die Abtretung mitteilt.
7.8 Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten, die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, ist die Verkäuferin auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach ihrer Wahl verpflichtet.
7.9 Der Käufer ist verpflichtet, die Verkäuferin von Pfändungen oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen.
7.10 Soweit ein Eigentumsvorbehalt mit dem Käufer nach dem anzuwendenden Recht nicht vereinbart werden kann, gilt insoweit ein Pfandrecht an der Ware, an der weiterverarbeiteten Ware oder an der Forderung des Käufers gegenüber Dritten als vereinbart. Pfandrecht bedeutet, dass die Ware bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung als Sicherheit für die Verkäuferin dient und damit vom Käufer nur mit Zustimmung der Verkäuferin weiterverarbeitet oder weiterveräußert werden darf.

8. Gewährleistung/Haftung
8.1 Die Qualität der Erzeugnisse der Verkäuferin ist von den zur Verfügung stehenden Rohstoffen abhängig. Qualitätsänderungen, Farbunterschiede und Gewichtsabweichungen sind deshalb nur dann von der Verkäuferin zu vertreten, wenn diese unter den gegebenen Verhältnissen vermeidbar gewesen wären. Geringfügige Abweichungen, Probelieferungen oder Muster können grundsätzlich nicht beanstandet werden.
8.2 Eine Garantie für die Eignung der Ware für einen bestimmten Verwendungszweck wird nicht abgegeben. Der Käufer hat erhaltene Waren unverzüglich auf Sachmängel, Falsch- und Fehllieferungen zu untersuchen. Sachmängel, Falsch- und Fehllieferungen, soweit diese durch zumutbare Prüfung feststellbar sind, kann der Käufer nur innerhalb von acht Tagen nach Erhalt der Waren, in jedem Fall aber vor Verarbeitung, schriftlich rügen.
8.3 Für die gelieferten Waren übernimmt die Verkäuferin die Gewährleistung unter Ausschluss weitergehender Ansprüche wie folgt:
8.3.1 Rechtzeitig gerügte Falsch- oder Fehllieferungen werden innerhalb von zehn Kalendertagen nach Zugang der schriftlichen Rüge nachgeliefert. Erfolgt eine Nachlieferung nicht, nicht rechtzeitig oder liegt wiederum eine Falsch- oder Fehllieferung vor, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Im Falle einer Nachlieferung mangelhafter Ware hat die Verkäuferin ein zusätzliches Nacherfüllungsrecht gemäß Ziff. 8.3.2 dieser ALB.
8.3.2 Mangelhafte Waren werden durch die Verkäuferin gegen mangelfreie Ware innerhalb von zehn Kalendertagen nach Zugang der schriftlichen Rüge ausgetauscht. Ist auch die Ersatzlieferung mangelhaft, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.
8.3.3 Maß-, Gewichts-, Leistungs- und sonstige technische Angaben, insbesondere über Eigenschaften oder Waren sind im Rahmen der üblichen Toleranzen nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich bei Vertragsschluss zugesichert wurden. Der Käufer wird in keinem Fall von seinem eigenen Prüfungs- und Versuchspflichten entbunden.
8.3.4 Die Verkäuferin haftet nicht für Schäden, die durch Verarbeitung der gelieferten Waren entgegen den Hinweisen der Verkäuferin entstehen.
8.4 Sämtliche Gewährleistungsansprüche des Käufers verjähren ein Jahr nach Gefahrenübergang, spätestens jedoch 15 Monate nach Meldung der Versandbereitschaft.
8.5 Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Verkäuferin die Waren dem Transportunternehmer übergeben hat, spätestens jedoch mit Verlassen des Auslieferungslagers der Verkäuferin. Dies gilt auch dann, wenn die Verkäuferin die Transportkosten trägt.
8.6 Für Transportschäden haftet die Verkäuferin nicht. Ausgenommen hiervon sind Schäden, die auf grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung der Verkäuferin beruhen.
8.7 Vorstehende Haftungsfreizeichnungen gelten nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beruht. Sie gelten ferner nicht in Fällen von Körper- und/oder Gesundheitsschäden sowie in den Fällen, in denen der Käufer wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft/Beschaffenheit Schadenersatzansprüche geltend macht, es sei denn, der Zweck der Beschaffenheitsgarantie erstreckt sich lediglich auf die Vertragsgemäßheit der zugrunde liegenden Lieferung, nicht aber auf das Risiko von Mängelfolgeschäden. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Vorstehende Haftungsausschlüsse gelten ebenfalls nicht für Ansprüche gemäß dem Produkthaftungsgesetz.
8.8 Soweit die Haftung der Verkäuferin gemäß vorstehenden Bestimmungen eingeschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

9. Datenschutz, Schufa Klausel
9.1 Der Käufer ist damit einverstanden, dass die Auftragsdaten nach der Maßgabe des Bundesdatenschutzgesetzes gespeichert und weiterverarbeitet werden, soweit dies für die Abrechnung, Kundenbetreuung und Vertragserfüllung notwendig ist.
9.2 Der Kunde willigt ein, dass die Verkäuferin der Schufa-Holding AG oder einer anerkannten Warenkreditversicherung Daten über das Vertragsverhältnis übermittelt und Auskünfte über den Käufer bei der Schufa-Holding AG abfragt, soweit dies zur Wahrung der berechtigten Interessen der Verkäuferin erforderlich ist.

10. Sonstiges
10.1 Erfüllungsort ist der Sitz der Rissland Kunststoffe GmbH in Katzhütte.
10.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen, ist Katzhütte. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt.
10.3 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen Verkäuferin und Käufer gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. 04. 1980 (UN-Kaufrecht,
BGBl. 1989 II, Seite 588 f) und der Uncitral-Convention über international gezogene Wechsel und internationale Eigenwechsel vom 09. 12. 1988 sind ausgeschlossen.
10.4 Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

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